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Die Organe der EKDD

Die Organe der EKDD ergeben sich aus dem Genossenschaftsgesetz.
Unter einem Organ versteht man ein Gremium, welches gesetzliche
Pflichten zu erfüllen hat. Bei einer Genossenschaft gibt es drei Organe:
Generalversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand.

Die Generalversammlung …

… ist das oberste Organ der Willensbildung der Genossenschaft. In ihr
entscheiden die Mitglieder nach dem Prinzip „ein Mensch – eine Stimme“
über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Genossenschaft. Sie
wählt den Aufsichtsrat.

Der Aufsichtsrat …

… besteht aus Mitgliedern, die die Generalversammlung aus ihrer Mitte
gewählt hat. Ihm obliegt die Überwachung der Geschäftstätigkeit und
der Geschäftsführung, also des Vorstandes. Der Aufsichtsrat bestimmt
den Vorstand.

Der Vorstand …

… wird vom Aufsichtsrat auf eine bestimmte Zeitdauer bestimmt.
Er besteht ebenfalls aus Mitgliedern der EKDD. Ihm obliegt die
Geschäftsführung und gesetzliche Vertretung der Genossenschaft.

 

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